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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 17 Ta 1981/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 17. Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dreßler als Vorsitzenden
am 29. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Oktober 2005 - 34 Ca 19545/05 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die mit dem Klageantrag zu 3) verfolgte Klage auf vorläufige Beschäftigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei ist von Mutwilligkeit auszugehen, wenn eine Partei sich prozessual anders verhält als eine verständige und ausreichend bemittelte Partei in vergleichbarer prozessualer Lage (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004 § 11a Rn. 95; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 114 Rn. 30, jeweils m.w.N.). Will eine Partei Prozesskostenhilfe erhalten, darf sie nicht durch kostenträchtiges Prozessieren von dem abweichen, was eine bemittelte Partei in gleicher Situation tun würde. Vielmehr muss sie das Kostenrisiko vernünftig abwägen. Denn es ist nicht der Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Parteien Prozesse zu ermöglichen, die eine nicht bedürftige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.
2.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die mit dem Klageantrag zu 3) verfolgte Rechtsverfolgung mutwillig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 102 Abs. 5 BetrVG ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses nur, sofern eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliegt oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt; letzteres setzt regelmäßig voraus, dass der Kündigungsschutzklage erstinstanzlich stattgegeben wurde (grundlegend BAG GS Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Im vorliegenden Fall war weder eine offensichtlich unwirksame Kündigung gegeben noch bestand ein besonderes Interesse der Klägerin an der begehrten tatsächlichen Beschäftigung. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin, so sie die Prozesskosten aus eigenen Mitteln hätte bestreiten müssen, die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege des unechten Hilfsantrages verfolgt und auf diese Weise dafür Sorge getragen, dass der Wert der Beschäftigungsklage nur im Falle einer Entscheidung oder einer vergleichsweisen Regelung kostenmäßig berücksichtigt würde (§ 45 Abs. 1, 4 GKG, § 23 Abs. 1 RVG). Demgegenüber bestand keine Veranlassung, die vorläufige Weiterbeschäftigung im Wege eines unbedingten Klageantrages geltend zu machen. Dass die Parteien, die den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich beigelegt haben, vermutlich auch einen unechten Hilfsantrag durch Vergleich mit der Folge einer Streitwerterhöhung erledigt hätten, ist dabei ohne Belang. Ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist, kann nur aufgrund eines konkreten Klagebegehrens und nicht im Hinblick auf andere, nicht angekündigte Klageanträge entschieden werden. Es kann daher dahinstehen, ob das Arbeitsgericht vor Abschluss des Vergleichs eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hätte treffen oder wenigstens auf die beabsichtigte Entscheidung hätte hinweisen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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